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   OVG Berlin-Brandenburg, 27.07.2017 - 3 M 92.17   

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https://dejure.org/2017,28623
OVG Berlin-Brandenburg, 27.07.2017 - 3 M 92.17 (https://dejure.org/2017,28623)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27.07.2017 - 3 M 92.17 (https://dejure.org/2017,28623)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27. Juli 2017 - 3 M 92.17 (https://dejure.org/2017,28623)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 75 S 3 VwGO, § 166 Abs 1 S 1 VwGO, § 114 Abs 1 S 1 ZPO, § 114 Abs 2 ZPO, § 75 S 2 VwGO
    Prozesskostenhilfe für eine Untätigkeitsklage; Überlastung der Behörde

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 75 S 3 VwGO, § 166 Abs 1 VwGO, § 114 Abs 1 S 1 ZPO, § 114 Abs 2 ZPO
    Prozesskostenhilfe; Entscheidungsreife; Verpflichtungsklage; Vorverfahren; Frist zur Entscheidung über einen Antrag; Untätigkeit; Zureichender Grund; Antragsflut; Überlastete Auslandsvertretung; Visa zum Familiennachzug; Flüchtlingsanerkennung; Aussetzung des Verfahrens; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.01.2017 - 3 M 122.16

    Rechtsfolge des Ablaufs der in § 75 S 2 VwGO bestimmten Frist; Überlastung der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.07.2017 - 3 M 92.17
    Insofern unterscheidet sich das vorliegende Verfahren von einem isolierten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Januar 2017 - OVG 3 M 122.16 - juris.

    In einem solchen Fall hat das Gericht gemäß § 75 Satz 3 VwGO das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, auszusetzen, wenn ein zureichender Grund dafür vorliegt, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Januar 2017 - OVG 3 M 122.16 - juris Rn. 5, 7).

    Die Beklagte hat in der Klageerwiderung vom 17. März 2017 nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen auch ihre Botschaft in Khartum davon betroffen ist, dass aus von ihr nur begrenzt beeinflussbaren Gründen die Zahl der Anträge auf Familiennachzug aus der Region um Syrien und Irak ungewöhnlich stark angestiegen ist, nachdem insbesondere 2015 eine hohe Zahl Schutzsuchender in das Bundesgebiet gelangt ist und zudem eine Entlastungsmöglichkeit entfallen ist, weil nach der Einführung der Visumpflicht für Syrer durch die Türkei vielen Syrern der Weg zu einer Auslandsvertretung der Beklagten in der Türkei versperrt ist (vgl. zur Botschaft in Beirut: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Januar 2017 - OVG 3 M 122.16 - juris Rn. 6).

  • BVerfG, 16.01.2017 - 1 BvR 2406/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden betreffend Kostenentscheidungen in

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.07.2017 - 3 M 92.17
    Die besondere Belastung oder sogar Überlastung einer Behörde durch eine unvorhersehbare Vielzahl von Anträgen stellt einen zureichenden Grund im Sinne von § 75 Satz 3 VwGO dar, solange die Überlastung nicht von Dauer ist und somit ein strukturelles Organisationsdefizit vorliegt, dem die Behörde nicht durch Abhilfemaßnahmen entgegen wirkt (vgl. Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 75 Rn. 51; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage, § 75 Rn. 13; BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 1 BvR 2406/16 - juris Rn. 9 m.w.N.).
  • BVerwG, 23.07.1991 - 3 C 56.90

    Streitwertbemessung Arzneimittelzulassung - Zureichender Grund -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.07.2017 - 3 M 92.17
    Insoweit zeigt die Regelung über die Kostenentscheidung nach einer Hauptsachenerledigung in § 161 Abs. 3 VwGO, dass es maßgeblich darauf ankommt, ob die Beklagte einen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung hatte und den Klägern dieser Grund auch bekannt war, etwa durch einen informierenden Zwischenbescheid (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1991 - 3 C 56/90 - juris Rn. 9).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.04.2016 - 3 M 87.14

    Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes wegen eines versagten Visums zur

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.07.2017 - 3 M 92.17
    Als nicht erforderlich ist eine Maßnahme anzusehen, wenn ein einfacherer und billigerer Weg zum gleichen Erfolg geführt hätte (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. April 2016 - OVG 3 M 87.14 - juris Rn. 2).
  • OVG Sachsen, 14.02.2023 - 3 E 2/23

    Untätigkeitsklage; Aussetzung des Verfahrens

    Soweit die Bearbeitungsdauer mit einer Arbeitsüberlastung der Behörde begründet wird, dürfte in der Rechtsprechung (BVerfG, Beschl. v. 16. Januar 2017 - 1 BvR 2406/16 u. a. -, juris Rn. 9 m. w. N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 1. September 1989 - Bs I 44/89 -, NJW 1990, 1379 [1380]; OVG Berlin- Brandenburg, Beschl. v. 27. Juli 2017 - OVG 3 M 92/17 -, juris Rn. 7) und im Schrifttum (Funke-Kaiser, a. a. O. Rn. 15; Peters, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 64. Ed., Stand: 1. Januar 2023, § 75 Rn. 13; Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 75 Rn. 52; Leisner, VerwArch 91 [2000], S. 227, 257 die sich gegen eine generelle Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen ausspricht) anerkannt sein, dass eine solche nur dann eine längere Zeitdauer für die Bearbeitung rechtfertigen kann, wenn es sich um eine vorübergehende Erscheinung handelt, auf die nicht (zeitnah) durch organisatorische Maßnahmen reagiert werden kann.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.03.2019 - 3 L 67.17

    Notwendigkeit vorheriger persönlicher Vorsprache bei einer Entscheidung über die

    Ebenso stellt die besondere Belastung oder sogar Überlastung einer Behörde durch eine unvorhersehbare Vielzahl von Anträgen einen zureichenden Grund im Sinne von § 75 Satz 3 VwGO dar, solange die Überlastung nicht von Dauer ist und somit ein strukturelles Organisationsdefizit vorliegt, dem die Behörde nicht durch Abhilfemaßnahmen entgegen wirkt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Juli 2017 - OVG 3 M 92.17 - juris Rn. 7; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 75 Rn. 13).

    Der hierfür nötigen Vorsprache der nachzugswilligen Angehörigen des Klägers bei der deutschen Botschaft in Beirut dürfte angesichts der ungewöhnlich stark angestiegenen Zahl der Anträge auf Familiennachzug aus der Region um Syrien und Irak und der Vielzahl damit einhergehender Antragsteller nur eine begrenzte Bearbeitungskapazität der Vertretung gegenüberstehen, deren Erweiterung infolge von durch die Beklagte nur begrenzt beeinflussbaren Gründen nur schrittweise möglich ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Januar 2017 - OVG 3 M 122.16 - juris Rn. 6; s. auch Beschluss vom 27. Juli 2017 - OVG 3 M 92.17 - juris Rn. 8).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.01.2022 - 3 M 185.20

    Visum; Familiennachzug; Antrag; Antragstellung; fristwahrende Anzeige;

    Auch wenn er in § 29 Abs. 2 Satz 3 AufenthG den Begriff "Antrag" verwendet, ist sowohl vom Sinn und Zweck der Regelung als auch im Hinblick auf ihren systematischen Zusammenhang letztlich (nur) eine fristwahrende Anzeige gemeint, die eine Antragstellung durch den nachzugswilligen Familienangehörigen im Sinne von §§ 71 Abs. 2, 81 Abs. 1 AufenthG einschließlich seiner im Hinblick auf die Identitätsklärung grundsätzlich erforderlichen Vorsprache bei der zuständigen Auslandsvertretung (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 5. März 2019 - OVG 3 L 67.17 - juris Rn. 5 und vom 27. Juli 2017 - OVG 3 M 92.17 - juris Rn. 6) nicht ersetzt.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2022 - 3 M 22.21

    Nachzug zum im Bundesgebiet lebenden Vater

    Auch wenn er in § 29 Abs. 2 Satz 3 AufenthG den Begriff "Antrag" verwendet, ist sowohl vom Sinn und Zweck der Regelung als auch im Hinblick auf ihren systematischen Zusammenhang letztlich (nur) eine fristwahrende Anzeige gemeint, die eine Antragstellung durch den nachzugswilligen Familienangehörigen im Sinne von §§ 71 Abs. 2, 81 Abs. 1 AufenthG einschließlich seiner im Hinblick auf die Identitätsklärung grundsätzlich erforderlichen Vorsprache bei der zuständigen Auslandsvertretung (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 5. März 2019 - OVG 3 L 67.17 - juris Rn. 5 und vom 27. Juli 2017 - OVG 3 M 92.17 - juris Rn. 6) nicht ersetzt.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.07.2019 - 3 M 47.18

    Beschwerde gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe:

    Abgesehen davon, dass nach der Rechtsprechung des Senats im Fall des Vorliegens zureichender Gründe einer auf die Erteilung eines Visums gerichteten Klage das Verfahren gemäß § 75 Satz 3 VwGO bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist auszusetzen ist und ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entscheidungsreif geworden ist, solange die nach § 75 Satz 3 VwGO zu bestimmende Frist noch nicht abgelaufen sein kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 27. Juli 2017 - OVG 3 M 92.17 - juris Rn. 1, 6 und vom 4. September 2017 - OVG 3 M 32.17 - juris Rn. 2), kann ein zureichender Grund hier nicht anerkannt werden.
  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.2020 - 11 S 1325/19

    Pflicht zur Mitwirkung des Asylbewerbers bei der Beschaffung eines

    Die Entscheidungsreife tritt regelmäßig nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie nach einer Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme ein (BVerwG, Beschluss vom 12.09.2007 - 10 C 39.07 u.a. -, Rn. 1; OVG Bln.-Bbg, Beschlüsse vom 08.07.2019 - 3 M 47.18 -, juris Rn. 7, und vom 27.07.2017 - 3 M 92.17 -, juris Rn. 6; Bay. VGH, Beschluss vom 11.02.2014 - 10 C 11.1680 -, juris Rn. 3); außerdem setzt die Entscheidungsreife regelmäßig voraus, dass dem Gericht die einschlägigen Verwaltungsvorgänge zugänglich gemacht worden sind (OVG Bln.-Bbg., a.a.O.).
  • VGH Bayern, 22.10.2019 - 10 C 18.2325

    Mutwilligkeit der Klageerhebung

    Das ist vor allem dann der Fall, wenn die zur Rechtsverfolgung ergriffene Maßnahme bei den konkreten Gegebenheiten nicht notwendig ist und deshalb von einem verständigen Beteiligten nicht ergriffen worden wäre (OVG Berlin-Bbg, B.v. 27.7.2017 - OVG 3 M 92.17 - juris Rn. 3).

    Insoweit liegt der Fall hier anders als in den Fallgestaltungen, bei denen die Behörde vor Erhebung der Untätigkeitsklage gar keine Äußerung abgegeben oder sogar noch auf ihrer ablehnenden Ansicht beharrt hat (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 27.7.2017 - OVG 3 M 92.17 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 27.12.2010 - 4 C 10.2870 - juris Rn. 8-10).

  • VG Cottbus, 27.04.2020 - 6 K 76/16
    Dies gilt allerdings nur, wenn sie vorübergehender Natur und nicht auf behördeninterne Bearbeitungsengpässe, wie etwa die urlaubs- oder krankheitsbedingte Abwesenheit von Mitarbeitern oder eine personelle Unterausstattung, zurückzuführen ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. Januar 2017 - 1 BvR 2406/16 -, juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 3 M 92.17 -, juris Rn. 7, VerfGH Berlin, Beschluss vom 20. Juni 2012 - 119/09 -, juris, Rn. 19; ThürVerfGH, Beschluss vom 15. März 2001 - VerfGH 1/00 -, NJW 2001, 2708, 2710 f.; OVG Hamburg, Beschluss vom 1. September 1989 - Bs I 44/89 -, NJW 1990, 1379, 1380 ; VG Cottbus, Beschluss vom 6. Dezember 2016 - 6 K 287/16 -, juris Rn. 6; Porsch in Schoch u.a., VwGO, Stand Juli 2019, § 75 Rn. 8; Brenner in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 75 Rn. 51 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 75 Rn. 13).
  • VG Cottbus, 27.05.2020 - 6 K 2021/15
    Dies gilt allerdings nur, wenn sie vorübergehender Natur und nicht auf behördeninterne Bearbeitungsengpässe, wie etwa die urlaubs- oder krankheitsbedingte Abwesenheit von Mitarbeitern oder eine personelle Unterausstattung, zurückzuführen ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. Januar 2017 - 1 BvR 2406/16 -, juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 3 M 92.17 -, juris Rn. 7, VerfGH Berlin, Beschluss vom 20. Juni 2012 - 119/09 -, juris, Rn. 19; ThürVerfGH, Beschluss vom 15. März 2001 - VerfGH 1/00 -, NJW 2001, 2708, 2710 f.; OVG Hamburg, Beschluss vom 1. September 1989 - Bs I 44/89 -, NJW 1990, 1379, 1380; VG Cottbus, Beschluss vom 6. Dezember 2016 - 6 K 287/16-, juris Rn. 6; Porsch, in: Schoch u.a., VwGO, 37. EL Juli 2019, § 75 Rn. 8; Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 75 Rn. 51 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 75 Rn. 13).
  • VG Karlsruhe, 28.10.2021 - 3 K 2871/21
    Die Überlastung der Behörde durch eine "vorübergehende Antragsflut", beispielsweise in Folge einer Gesetzesänderung, wird als zureichender Grund anerkannt, solange die Überlastung nicht von längerer Dauer ist und somit ein strukturelles Organisationsdefizit vorliegt (BVerfG, Beschluss vom 16.01.2017 - 1 BvR 2406.16 -, - 1 BvR 2409.16 -, - 1 BvR 2408.16 -, - 1 BvR 2407.16 -, juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.07.2017 - OVG 3 M 92.17 -, juris Rn. 8; OVG Hamburg, Beschluss vom 01.09.1989 - Bs I 44/89 -, NJW 1990, 1379).
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